Moinmoin.
Im ersten halben Jahr nach Kauf der Ware ist Dein Ansprechpartner ausschließlich der Händler.
Wenn der Mangel dem Verkäufer innerhalb der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen 6-Monats-Frist gem. § 476 BGB zur Kenntnis gelangt ist, ist nach geltendem Recht davon auszugehen, dass die Sache bereits bei Gefahrenübergang mangelhaft war, so dass ein Gewährleistungsfall vorliegt.
Ein Sachmangel i.S.d. Bürgerlichen Gesetzbuches liegt vor, da der Gegenstand sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB), nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist oder eine Beschaffenheit aufweist, die nicht der üblichen Beschaffenheit von Gütern der gleichen Art entspricht (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB).
Beweisen musst Du in diesem Falle gar nichts !
Ist der Mangel erst nach Ablauf der 6-Monats-Frist angezeitg worden, dürfte hier noch noch die herstellerbedingte Garantie zum Tragen kommen, die jedoch in diesem konkreten Fall nicht greifen dürfte.
In diesem Fall würde ich mich direkt an den Notebook-Hersteller wenden - vielleicht geht hier etwas über Kulanz.
1 Teil stimmt, 2. Teil stimmt nicht.
Beim Kauf einer neuen Sache an einen privaten Kunden hat dieser eine 2 Jährige Gewährleistung, und diese hat er gegenüber dem Verkäufer, und nicht dem Hersteller. Allerdings muss er bei Reklamationen nach den ersten 6 Monaten beweisen, dass der Sachmangel bereits beim Kauf latent vorgelegen hat. Dies alles hat nix mit einer Garantie zu tun, und kann nicht durch AGB oder sonstige Vereinbarungen zu LAsten des privaten Kunden geändert werden.
Eine Garantie ist eine freiwillige Zusage, die nach bestimmten Bedingungen geregelt werden kann. Das einzige was die GArantie nicht darf ist den Kunden schlechter zu stellen als es die Gesetzliche Gewährleistung macht.Statistik: Verfasst von pilote600 — Mi 17. Mär 2010, 08:47
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