dethleffsfahrer hat geschrieben:Das wurde über Jahrzehnte erfolgreich von der Leistungserbringerseite verhindert. Jetzt läuft das auch mit der elektronischen Gesundheitskarte so. Damit könnte man viel mehr machen, aber auch da werden wieder allerlei Gründe gefunden, warum das nicht gehen soll. Die Krankenkassen hätten das schon gerne früher gehabt.
Huiuiui, woher hast du diese Kenntnis?
§ 305
Auskünfte an Versicherte
(1) Die Krankenkassen unterrichten die Versicherten auf deren Antrag über die im jeweils letzten Geschäftsjahr in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten. Die Kassenärztlichen und die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen übermitteln den Krankenkassen in den Fällen des Satzes 1 die Angaben über die von den Versicherten in Anspruch genommenen ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen und deren Kosten für jeden Versicherten gesondert in einer Form, die eine Kenntnisnahme durch die Krankenkassen ausschließt. Die Krankenkassen leiten die Angaben an den Versicherten weiter. Eine Mitteilung an die Leistungserbringer über die Unterrichtung des Versicherten ist nicht zulässig. Die Krankenkassen können in ihrer Satzung das Nähere über das Verfahren der Unterrichtung regeln.
Gruß
DeMixx
