Auflasten

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thomasd
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Re:

Beitrag von thomasd »

DeMixx hat geschrieben:Hallo,

wo wir gerade so schön beim Thema sind: Darf ein WoMo über 3,5 to. im öffentlichen Verkehrsraum parken, ggf. auch über mehrere Wochen unbewegt?

Gruß
DeMixx
wenn keine Einschränkung besteht, darf ich das.
Z.B: in Husum ist an der Parkbucht ein Schild wo auf 3.5t begrenzt wird. Aber die Schilder sind (noch)selten.
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brainless
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Re: Auflasten

Beitrag von brainless »

...ich habe mal gelesen das 5% Überladung in den meisten Fällen toleriert werden, sogar ohne Verwarnungsgeld.
Macht nach Adam -Riese 175 kg drüber.
Wie im Schadenfall die Versicherung entscheidet bliebe zu klären.
In Deutschland ist ein Bußgeld (bei Kfz bis 3,5 t zGG) erst bei einer Überschreitung des zGG um mehr als 5% vorgesehen.
Allerdings kann die beanstandende Exekutive ein Ablasten auf den zulässigen Maximalwert vor Ort verlangen.
Das heißt, es muss ausgeladen werden, bevor weitergefahren werden darf.......
Im Ausland sehr schwierig :lol: und außerdem regelmäßig deutlich teurer als hier.
Die 5% Überladung sind aber neuerdings in Österreich nicht
mehr erlaubt.Zählst du die 175kg dazu hast du 3175kg,wenn Sie dich dann
ohne GO-Box erwischen zählst Du als Mautpreller und das wird teuer,sehr teuer
Der Zitierte meint wohl 3.675 kg....
Aber auch dann wird sein Post nicht weniger falsch:
Nur Kfz mit mehr als 3,5 t zulässigem GG - nicht tatsächliches Gesamtgewicht, sind verpflichtet, eine GO-Box zur Abrechnung der mautpflichtig genutzten Strecken zu installieren ( obwohl auch direkte Abrechnung mit der ASFINAG möglich ist).
Ein überladenes Kfz, daß ein tasächliches GG über 3,5 t erreicht, gilt weiterhin als das, was es in der Zulassung ist: bis 3,5 t.
Eine Busse wegen Überladung, zwangsweises Ausladen des Übergewichtes, evtl. Abschleppen des Kfz (von der Autobahn) bleibt davon unberührt.

Fazit:
In Deutschland alles nicht so schlimm, im Ausland kann es zum Desaster führen,


brainless ;-)
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thomasd
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Re: Auflasten

Beitrag von thomasd »

brainless hat geschrieben:
Allerdings kann die beanstandende Exekutive ein Ablasten auf den zulässigen Maximalwert vor Ort verlangen.
Das heißt, es muss ausgeladen werden, bevor weitergefahren werden darf.......
Hallo,
so kenne ich es auch.

Wer dieses Pokerspiel gerne spielt, sollte eine AHK haben, um sich für ein paar Stunden einen Anhänger zu mieten. :cool1
Nachteil hierbei ist, dass bei Hängerbetrieb die zulässige Stützlast nochmal von der Zuladung abgezogen wird.
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thomasd
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Re: Auflasten

Beitrag von thomasd »

zeelander hat geschrieben:meine so von wegen mal eben für'n paar Stunden nen Anhänger leasen ... ??? ...
Moin Andreas,
ja, genauso habe ich es gedacht. Als erstes Würde ich den ADAC anrufen, dass der mir einen Hänger besorgt und bringt. Ein Hänger mit einer Tonne Zuladung würde mir schon reichen. :lach1
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Beitrag von Gitte »

Bobby, was gibt es neues? Du warst doch jetzt beim Tüv, oder?
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Re: Auflasten

Beitrag von wilma57 »

Moin!

Ich finde die "Nachteile", wie Überholverbot, nur 100km/h auf der Autobahn etc. gar nicht so schlimm!
Das einzige, was mich stört und was ich überflüssig finde, sind die jährlichen Fahrten zum TÜV (ab dem 7ten Jahr)/und die damit verbundenen Teuros.
Aber was soll's, dafür brauche ich an Bierkisten nicht zu sparen! :D

Gruß
Willy
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Re: Auflasten

Beitrag von cruiser1941 »

ja Gitte, ich habe Dir eine PN geschickt.
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Re: Auflasten

Beitrag von arno »

Bin auch neugierig :roll:
was dabei raus gekommen ist
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