Sorry, aber genau diese Vorgehensweise unterbricht die Verjährung !Urban hat geschrieben:....
Den Anhörungsbogen erst am vorletzten Tage abgeschickt, geschrieben das man den Wagen an die Ehefrau verliehen hatte.
Die bekommt dann selber einen Anhörungsbogen und schickt diesen auch erst am vorletzten Tage der Frist zurück und gibt an sie hätte den Wagen an Ihre Tochter (oder Mutter, Vater) weitergegeben. Wenn die Tochter dann den Anhörungsbogen bekommt ist die Sache meist verjährt.
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr nach § 24 Abs. 3 StVG drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
Diese Verjährungsfrist wird jedoch durch etliche Handlungen unterbrochen (§ 33 OWiG), so z.B. durch die erste Vernehmung des Betroffenen, die Versendung des Anhörungsbogens oder dem Erlass des Bußgeldbescheides etc. etc.
Nach einer Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem (§ 33 Abs. 3 OWiG).
Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem Verjährungsbeginn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind.
In Deinem Fall ist die Verjährung daher bereits durch die Übersendung des Anhörungsbogens unterbrochen worden.
Wenn das bei Dir so geklappt hat, hat die Bußgeldbehörde einfach gepennt - und dann gilt : http://www.cosgan.de/images/more/bigs/a143.gif

