Überfall beim Womokauf

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thomasd
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Re: Überfall beim Womokauf

Beitrag von thomasd »

Mary hat geschrieben: Wer bekommt recht?
Der, der die besseren Zeugen hat! Leider.

Wenn das Fahrzeug als gestohlen gemeldet ist, bekommst du es nicht mehr zugelassen!

Problematisch wird es, wenn man dir einen Geklauten andreht, dann sind nämlich Auto und Geld weg. Weil, Eigentum an Rechten Dritter kann man nicht erwerben.


Hobby600
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Re: Überfall beim Womokauf

Beitrag von Hobby600 »

thomasd hat geschrieben: Problematisch wird es, wenn man dir einen Geklauten andreht, dann sind nämlich Auto und Geld weg. Weil, Eigentum an Rechten Dritter kann man nicht erwerben.
Korrekt, nennt sich "Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen"


garibaldi
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Re: Überfall beim Womokauf

Beitrag von garibaldi »

Hobby600 hat geschrieben:
rittersmann hat geschrieben: Im genannten Fall sollen die Eigentumsrechte noch nicht mal beim Händler, sondern noch beim Hersteller gelegen haben. Der Händler hatte in einigen Fällen weder Brief noch Fahrzeug. Der hat einfach Verträge geschrieben und Anzahlungen kassiert. Da war wohl kriminelle Energie im Spiel. Nur kann der unbedarfte Anzahler dies nicht (Halb) wissen :!: :!:
Dann ist es ja noch positiver für die Kunden, nicht negativer.
Der Händler ist in dem Falle nicht Eigentümer, die Ware, bzw. die Zahlungen der Kunden kommen nicht in die Insolvenzmasse. Da der Händler in einem solchem Falle als Erfüllungsgehilfe des Herstellers auftritt hat der Hersteller das Nachsehen. Die Zahlungen muss er (der Hersteller) sich hier anrechnen lassen, ob er Geld vom erfüllungsgehilfen bekommt ist sein Problem.
Wieso ist der Händler Erfüllungsgehilfe des Herstellers? Normalerweise ist ein Händler ein selbstständiger Unternehmer, der Ware vom Hersteller (oder Großhändler) kauft und wieder an Endkunden verkauft. Das ist auch dann so, wenn der Kauf des Händlers beim Hersteller erst nach Auftrag des Endkunden erfolgt. Auch Anzahlungen werden vom Händler ja nicht an den Hersteller weiter gegeben. Genau aus dem Grund haben auch bei diversen Möbelhaus-Pleiten viele Leute ihre Anzahlungen verloren. Wenn der Hersteller den Händler nicht mehr beliefert, weil er von ihm keine Zahlung mehr kriegt, ist der Kunde der Dumme. Der Händler arbeitet ja nicht für Rechnung des Herstellers, sondern für eigene Rechnung.


Christian
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Re: Überfall beim Womokauf

Beitrag von Christian »

Beste Möglichkeit ist das Unterkonto, bei dem der Verkäufer als Bevollmächtigter zu benennen ist und nach Übergabe der Ware den Zugang bekommt.

Läßt er sich nicht drauf ein, kann er sein Teil behalten.


Mary

Re: Überfall beim Womokauf

Beitrag von Mary »

Deutsches Recht ist kompliziert,

dachte auch, jeder Händler handelt auf eigene Rechnung?
Also bei meinem Händler kaufte ich ein Gebrauchtwomo, der handelt auf eigene Rechnung, denn er kauft ja auch die Womos in "bar" an von Kunden und ist vollkommen Typenoffen. Er handelt auf eigenes Risiko.

Die Definition eines Erfüllungsgehilfen macht mich nun unsicher. Quelle [clicklink=]http://www.allesgelingt.de/blog/verrich ... hiede.html[/clicklink]
Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB ist jede Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtkreis tätig ist.
Die Wichtigen Unterscheidungsmerkmale des Erfüllungsgehilfen:
- der Erfüllungsgehilfe muss nicht gegenüber dem Schuldner Weisungsgebunden sein. Das heißt, dass ein Maler, Monteur etc. und auch eine selbständige Person als Erfüllungsgehilfe handeln kann.
- Zwischen dem Schuldner und dem Gehilfen muss eine Sonderverbindung bestehen – ein Vertrag also – eben damit der Gehilfe „in Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Schuldverhältnis für den Schuldner“ handelt.
- In § 278 BGB ist auch keine Rede von Exkulpation, der Schuldner also kann sich nicht entlasten, wenn der Maler (Gehilfe) beim anstreichen der Wohnung aus Unachtsamkeit die Teppiche beschmiert. Für solches Verschulden haftet der Schuldner als ob er selbst gehandelt hätte.
- Wichtig ist auch, dass der § 278 keine eigenständige Anspruchsgrundlage ist, sondern nur eine Zurechnungsnorm. Dieser Paragraf wird also nur in Verbindung mit Anspruchsgrundlagen überprüft – also z.B. §§ 280 I, 241 II, 278 BGB
Angesichts der großen Werte die da bei einigen Händlern auf dem Hof stehen, könnte man wirklich glauben, es ist so wie @Hobby600 schreibt?
die sind dann Erfüllungsgehilfen über einen Vertrag für den Hersteller? Meist NEUWAGENHÄNDLER einer Marke?

ist das so richtig, wie ich es verstanden habe?

Das kehrt natürlich jede Situation um und ist im Falle eines Falles wirklich einzeln zu betrachten.


Ahoernchen
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Re: Überfall beim Womokauf

Beitrag von Ahoernchen »

Kaum zu glauben, was alles passieren kann! Und ICH habe mein erstes Womo 2008 kurz entschlossen ebenfalls bei Ebay ersteigert! Frau alleine, blond, blauäugig...... aber ich hatte Glück mit dem "Verkäufer" UND dem Womo, ein AHORN, den heute noch immer meine Tochter fährt, nachdem ich dann 2010 ein neues Wohnmobil gekauft hatte. Der AHORN genießt noch immer einen hohen Stellenwert in unserer Familie: Für mich meine erste Erfahrung mit Wohnmobil... Technik und Campen, für meine Tochter und ihrer kl. Familie ein Stück Freiheit und die Möglichkeit dem Alltag ganz schnell zu entfliehen.

Kurz, habe meine Kurzschlußhandlung am PC über Ebay nie bereut, obwohl es die einzige Erfahrung mit Ebay war und geblieben ist!

Daher bin ich froh, dass nichts passiert ist bei der Übergabe. Aber manchmal haben wir blonden ja auch mal ein wenig Glück!!

Gruß, Angela


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