Deutsches Recht ist kompliziert,
dachte auch, jeder Händler handelt auf
eigene Rechnung?
Also bei meinem Händler kaufte ich ein Gebrauchtwomo, der handelt auf eigene Rechnung, denn er kauft ja auch die Womos in "bar" an von Kunden und ist vollkommen Typenoffen. Er handelt auf eigenes Risiko.
Die Definition eines Erfüllungsgehilfen macht mich nun unsicher. Quelle [clicklink=]
http://www.allesgelingt.de/blog/verrich ... hiede.html[/clicklink]
Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB ist jede Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtkreis tätig ist.
Die Wichtigen Unterscheidungsmerkmale des Erfüllungsgehilfen:
- der Erfüllungsgehilfe muss nicht gegenüber dem Schuldner Weisungsgebunden sein. Das heißt, dass ein Maler, Monteur etc. und auch eine selbständige Person als Erfüllungsgehilfe handeln kann.
- Zwischen dem Schuldner und dem Gehilfen muss eine Sonderverbindung bestehen – ein Vertrag also – eben damit der Gehilfe „in Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Schuldverhältnis für den Schuldner“ handelt.
- In § 278 BGB ist auch keine Rede von Exkulpation, der Schuldner also kann sich nicht entlasten, wenn der Maler (Gehilfe) beim anstreichen der Wohnung aus Unachtsamkeit die Teppiche beschmiert. Für solches Verschulden haftet der Schuldner als ob er selbst gehandelt hätte.
- Wichtig ist auch, dass der § 278 keine eigenständige Anspruchsgrundlage ist, sondern nur eine Zurechnungsnorm. Dieser Paragraf wird also nur in Verbindung mit Anspruchsgrundlagen überprüft – also z.B. §§ 280 I, 241 II, 278 BGB
Angesichts der großen Werte die da bei einigen Händlern auf dem Hof stehen, könnte man wirklich glauben, es ist so wie @Hobby600 schreibt?
die sind dann Erfüllungsgehilfen über einen Vertrag für den Hersteller? Meist NEUWAGENHÄNDLER einer Marke?
ist das so richtig, wie ich es verstanden habe?
Das kehrt natürlich jede Situation um und ist im Falle eines Falles wirklich einzeln zu betrachten.