Hallo Schorschi,
Wir fahren einen 3 Achser Ducato mit Voerradantrieb zul Gesamtgewicht 4,5 t.
Die selbe Frage habe ich beim ADAC gestellt und folgende Antwort erhalten:
Grüße
Hebra
Sehr geehrter Herr
vielen Dank für Ihre Mail, die uns zur juristischen Bearbeitung weitergeleitet wurde.
Vom neuen § 2 Abs. 3 a StVO ist die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im Inland erfasst. Somit gilt die Verhaltensvorschrift auch für Kfz mit ausländischer Zulassung. Die Verpflichtung gilt nicht nur für - auch allradangetriebene – Pkw. Auch Lkw und Busse müssen Reifen mit M+S Kennzeichnung bei entsprechenden Straßenverhältnissen benutzen.
Allerdings reicht es bei Kraftomnibussen mit mehr als 8 Sitzplätzen (Fahrzeug der Klasse M2, M3) sowie bei Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t (Fahrzeuge der Klasse N2 und N3) aus, wenn nur an den Rädern der Antriebsachsen M+S Reifen angebracht sind. Hintergrund hierfür ist, dass die Reifen an den übrigen Achsen aufgrund von erhöhten Naturkautschukanteilen bessere Haftungseigenschaften als PKW-Sommerreifen haben und dadurch grundsätzlich für den Ganzjahreseinsatz geeignet sind.
Eine weitere Ausnahme gilt für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge von Bundeswehr, der Bundespolizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, der Polizei und dem Zolldienst. Diese Ausnahme gilt jedoch nur, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind.
Problematisch ist weiterhin die Situation bei Krafträdern und Quads (außer diese sind als Nutzfahrzeug der Land- und Forstwirtschaft zugelassen und es sind keine M+S-Reifen verfügbar s.o), da auch sie als Kraftfahrzeuge von der Norm betroffen sind, jedoch nur wenige M+S-Reifen für Motorräder bzw. Quads angeboten werden. Während die Benutzung von Geländemotorrädern, Rollern und Quads mit MS-Reifen zulässig ist, sind Fahrten mit schweren (Straßen-) Motorrädern bei verschneiten und vereisten Straßen mangels verfügbarer Bereifung unzulässig.
Die Neuregelung erfasst keine sommerbereiften Anhänger, da nur Kraftfahrzeuge betroffen sind. Dennoch ist zu empfehlen, diese mit M+S-Reifen zu versehen, wenn Fahrten im Winter geplant sind, da das Erfordernis sachgerechter Ausrüstung auf andere Bestimmungen der StVO (§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, 23 Abs. 1 StVO) gestützt werden kann.
Das Wohnmobil ist rechtlich keine LKW, daher unterliegen Sie damit der "normalen" situativen Winterreifenpflicht.
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