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Fahrradträger auf der Anhängerkupplung beim Wohnmobil

Verfasst: Mi 19. Jan 2011, 09:59
von willy13
Nur mal ein Hinweiß zu Fahrradträger auf der AK.

Die Träger für die AK, welche für PKW´s angeboten werden sind an Wohnmobilen eigendlich nicht zulässig, der einzige Hinweiß darauf habe ich im Sawiko-Katalog, Seite 14, gefunden.
Es geht darum das die Rückleuchten des Trägers zu weit von den Außenkanten des Fahrzeuges entfernt sind, die Maße sind in der StVzO §51 geregelt, äußere Kante des Fahrzeuges und der Leuchte des Fahrradträgers darf nicht mehr als 400mm betragen.
Aus diesen Grund solten die Rückleuchten am Kupplungsträger weiter auseinander sein, bei Sawiko als Beispiel 1750mm, dies kann man aber an jedem Träger selber ändern bzw nachrüsten.

Verfasst: Mi 19. Jan 2011, 10:06
von thomasd
Ich sage mal, dass am Träger gar keine Leuchten erforderlich sind, weil ja die Fahrzeugleuchten nicht verdeckt sind und die "Ladung" keine 100cm überhängt.

Verfasst: Mi 19. Jan 2011, 10:24
von willy13
Das sieht die Rechtssprechung mitlerweile anders, Fahrradträger sind Anbauteile mit eigener Betriebserlaubnis, welche eine Befestigung an einer Bauartgenemigten Anhängerkupplung finden, bedingt durch die Art der Verbindung sowie der eigenen Betriebserlaubnis gelten diese Teile nicht als Ladung. BAY-OLG-Entscheidung von 2007

Verfasst: Mi 19. Jan 2011, 10:31
von Camperfrank
Ja das stimmt. Deshalb habe ich auch einen Träger, den man mittels Schienen und Imbusschrauben einstellen kann. Sowie für die Räder und auch die Beleuchtung. Ich habe den trotzdem universal für meinen PKW eingestellt, weil mir das nur unnötig wackelt bei den Lampen.

Verfasst: Mi 19. Jan 2011, 10:43
von willy13
Auszug aus einem Merkblatt des VdTÜV:

Definition
Hecktragesysteme sind Transportgestelle (im Regelfall aus Metall) oder geschlossene Kästen,die am Heck von Fahrzeugen montiert werden und zur Aufnahme von Gepäck, Sportgeräten, Fahrrädern o.ä. dienen.

Die Anforderungen gelten für alle fest angebrachten oder abnehmbaren Tragesysteme am Heck von Pkw und Wohnmobilen.

Am Fahrzeugheck angebrachte Tragesysteme gelten als Fahrzeugteile. Die zulässige Länge des Einzelfahrzeugs gemäß § 32 Abs 1 Nr 3 (jetzt § 32 Abs 3) darf damit nicht überschritten werden. Das Hecktragesystem darf nicht über die seitliche Begrenzung des Fahrzeugs hinausragen.

Rückwärtige lichttechnische Einrichtungen und amtliches Kennzeichen (§§ 49a und 60 StVZO)
Je nach Gestaltung des Fahrzeughecks sowie der Art und der Stelle der Anbringung kann durch den Anbau von Hecktragesystemen oder die daran befestigte Ladung die Sichtbarkeit der rückwärtigen Beleuchtungseinrichtungen sowie des amtlichen Kennzeichens beeinträchtigt werden. In diesem Fall ist die Wiederholung am äußeren Ende des Hecktragesystems notwendig (§ 49a Abs 9a,§ 60 Abs 5b StVZO). Die elektrische Schaltung der wiederholten Nebelschlußleuchte muß so ausgeführt sein, daß bei ihrem Einschalten die serienmäßige Nebelschlußleuchte am Fahrzeug außer Funktion bleibt.

Beeinträchtigt ist sehr relativ

Re:

Verfasst: Mi 19. Jan 2011, 10:57
von thomasd
willy13 hat geschrieben: Je nach Gestaltung des Fahrzeughecks sowie der Art und der Stelle der Anbringung kann durch den Anbau von Hecktragesystemen oder die daran befestigte Ladung die Sichtbarkeit der rückwärtigen Beleuchtungseinrichtungen sowie des amtlichen Kennzeichens beeinträchtigt werden.
Kann beeinträchtigt werden und muss dann wiederholt werden.

Und wenn meine Lampen nicht vedeckt sind, brauche ich am Träger keine Zusatzbeleuchtung.
Jedenfalls lese ich das so raus. :roll:

Re: Fahrradträger auf der Anhängerkupplung beim Wohnmobil

Verfasst: Mi 19. Jan 2011, 10:59
von Camperfrank
Also vorab nach diesem Post klinke ich mich hier aus, weil es mich gar nicht betrifft.

Antwort auf meine Anfrage beim TÜV.

Guten Tag Herr .........


der abgebildete Träger gilt als Ladung, eine TÜV-Abnahme ist hierbei nicht erforderlich.

Es gilt natürlich die Bedienungsanleitung zu beachten, und die Eignung der zu Einsatz kommenden Anhängekupplung. Als Belastungsgrenze gilt immer die zulässige Stützlast der Anhängekupplung bzw. die zulässige Stützlast verwendeten Kraftfahrzeugs.


Mit freundlichen Grüßen

XXXXXXXXXXXXXXX


Das steht auf der Seite eines Herstellers:
Der Heckträger
- stellt selbst kein Fahrzeugteil dar, weil er nicht dauerhaft (z.B.
mittels Bohrungen oder Schweißen) mit dem Fahrzeug selbst dauerhaft verbunden ist, sondern jederzeit mit wenigen Handgriffen schnell und leicht wieder entfernt werden kann,
- verändert keine Fahrzeugteile dauerhaft, insbesondere keine
Fahrzeugteile, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann und
- stellt kein Zubehörteil dar i.S.v. §22a StVZO.
Insoweit unterliegen der Anbau und die Benutzung des Heckträgers u.E. keiner besonderen Erlaubnis- oder Zulassungspflicht, sondern lediglich den allgemein bekannten Vorschriften und Regelungen, die für das Mitführen von Ladung, beispielsweise einer aus dem Kofferraum hinausragenden Leiter o.dgl.
, gelten. Dazu zählt u.a.:
- Es dürfen durch den Heckträger selbst oder dessen Ladung keine
Beleuchtungs- und Kennzeicheneinrichtungen verdeckt werden.
- Sollte die rückwärtige Sicht beeinträchtigt werden, ist ein zweiter,
rechter Außenspiegel erforderlich.
- Die max. zulässigen Abmessungen und Belastungsgrenzen dürfen nicht
überschritten werden.
- Die max. zulässige Stützlast der Anhängerkupplung muß beachtet
werden.
- Die mitgeführte Ladung muß so gesichert sein, dass sie keine anderen
Verkehrsteilnehmer gefährden kann.
- usw.
Eine Zusammenfassung der wichtigsten Vorschriften und Regeln haben Sie mit der Bedienungsanleitung erhalten.
Wir hoffen sehr, Ihnen mit diesen Erläuterungen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Verfasst: Mi 19. Jan 2011, 11:09
von Camperfrank
Jetzt könnten wir noch diskutieren, ob die Versicherung nicht zahlen muss, wenn der Träger nicht benutzt wird, aber trotzdem angebracht bleibt. Ähnl. wie bei der abnehmbare AHK. Die muss ja auch bei nicht Nutzung abgebaut/umgeklappt sein, weil man verpflichtet ist den Schaden so gering wie möglich zu halten. Betrifft mich aber auch nciht, weil mein VErsicherungspaket "grob fahrlässig" (ewig ohne Schäden) beinhaltet. :lach1

Verfasst: Mi 19. Jan 2011, 11:21
von willy13
Das Schreiben des TÜV hat der TÜV-Mann bestimmt nett gemeint, aber entweder ist es vor bekanntgabe des Merkblatt des VdTÜV gefertigt worden, oder der Urheber hatte davon keine Kenntnis, was bei der vielzahl dieser Schreiben auch verständlich wäre.
Derzeit ist jedenfals das Merkblatt des TÜV für diesen bindend. Warum und weshalb das so ist, weiß ich auch nicht.
Ich verstehe aber auch nicht warum die Hersteller der Fahrradträger eine teure ABE fertigen lassen, wenn diese nicht notwendig wäre.

Solange in der ABE nicht steht bei Leerfahrten zu demontieren werden auch bei Leerfahrten die Versicherungen zahlen müßen. In der mir vorliegenden ABE steht sogar ausdrücklich, "Leerfahrt zulässig", somit dürfte es bei diesem Träger kein Problem geben.

Ich habe bisher auch nur bei abnehmbaren AK den Hinweiß gesehen das diese entfernt werden müßen bei verdecken des Kennzeichens, ansonsten gibt es keine rechtliche Bindung den Anhängerknauf abzunehmen.

Von mir sollte es nur ein Hinweiß zu dem Thema sein, mehr nicht.

Verfasst: Mi 19. Jan 2011, 12:55
von Camperfrank
Ich weiß, ich wollte mich ausklinken, was ich hiermit auch endgültig mache. :1sauer Aber die VErsicherung darf es so auslegen.......

Schadensminderungspflicht :cool1