Guggi hat geschrieben:präses hat geschrieben:Hallo Guggi,
"Der Tachometer darf nicht eine geringere Geschwindigkeit als die tatsächliche anzeigen, aber maximal 10% + 4km/h mehr."
Der erste Teil stimmt, der zweite kann ja so nicht stimmen, denn je mehr der Reifen abnutzt (Abrollumfang) je ungenauer wird die Anzeige.
Sorry das steht aber so in eurer STVO (§ 57 Abs. 2 StVZO, 75/443/EWG, ECE-R39)
Für den Kilometerzähler gilt § 57 Abs. 3 der StVZ
lG
Auszug aus der 75/443/EWG:
4 . Vorschriften
4.1 Die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers muss sich im direkten Sichtfeld des Fahrers
befinden, und der Anzeigewert muss sowohl bei Tag als auch bei Nacht eindeutig erkennbar sein.
Der Anzeigebereich muss so groß sein, dass er die vom Fahrzeughersteller angegebene
Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugtyps enthält.
4.2 Bei Geschwindigkeitsmessern, die keine Digitalanzeige haben, sondern eine Skale, muss
diese eine deutliche Teilung haben.
4.2.1 Die Teilstriche der Skale müssen nach 1, 2, 5 oder 10 km/h fortschreiten. Die
Geschwindigkeitswerte, die ein Vielfaches von 20 km/h darstellen, sind auf der Skale anzugeben.
4.2.2 Ein Geschwindigkeitsmeßgerät, das für den Verkauf in einem Mitgliedstaat hergestellt
worden ist, in dem die Masseinheiten des Imperial System verwendet werden und
Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 5 in Kraft sind, muss sowohl in km/h als auch in mph
unterteilt sein; die Teilstriche müssen nach 1, 2, 5 oder 10 km/h sowie nach 1, 2, 5 oder 10 mph
fortschreiten, und die auf der Skale angegebenen Geschwindigkeitswerte müssen ein Vielfaches
von 20 km/h und ein Vielfaches von 20 mph sein.
4.3 Die Genauigkeit des Geschwindigkeitsmeßgeräts ist nach folgendem Prüfverfahren zu
kontrollieren:
4.3.1 Das Fahrzeug ist mit einem der Reifentypen der Normalausstattung auszurüsten. Die
Prüfung ist für jeden vom Hersteller vorgesehenen Typ von Geschwindigkeitsmeßgeräten zu
wiederholen.
4.3.2 Die Belastung der das Geschwindigkeitsmeßgerät antreibenden Achse muss dem Gewicht
nach 2.6 des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG entsprechen.
4.3.3 Die Bezugstemperatur am Geschwindigkeitsmesser beträgt 23 mehr oder weniger 5 *C.
4.3.4 Bei jeder Prüfung muss der Reifendruck dem in 2.3 definierten Reifendruck im warmen
Zustand entsprechen.
4.3.5 Das Fahrzeug wird bei folgenden drei Geschwindigkeiten geprüft: 40 km/h, 80 km/h sowie
120 km/h oder 80 % der vom Hersteller angegebenen Hoechstgeschwindigkeit, wenn diese
weniger als 150 km/h beträgt.
4.3.6 Die Fehlergrenze des zur Messung der tatsächlichen Geschwindigkeit des Fahrzeugs
verwendeten Kontrollgeräts darf nicht größer sein als mehr oder weniger 1,0 %.
4.3.6.1 Wenn eine Messstrecke verwendet ist, muss sie eine ebene, trockene und ausreichend
griffige Oberfläche aufweisen.
4.4 Die angezeigte Geschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen. Bei
den unter 4.3.5 angegebenen Geschwindigkeiten sowie bei den Zwischenwerten muss zwischen
der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit V1 und der tatsächlichen
Geschwindigkeit V2 folgende Beziehung bestehen: O * V1 - V2 * V2/10 + 4 km/h .
V2/10 + 4 km/h .