... dem Fahrer wird weder der Führerschein (falls er einen hat) abgenommen noch geht er in das Gefängnis. Der ist nämlich Pole. Maximal gibt es eine Geldstrafe und wenn er die nicht bezahlt, passiert ihm auch nichts... so sind halt unsere Gesetze gegenüber Ausländern!
LG Peter
Geht es eigentlich noch fahrlässiger?
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Kerli
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Re: Geht es eigentlich noch fahrlässiger?
Moin Tomott,Tomott hat geschrieben: Wer öfter auf der A2 unterwegs ist weiß was ich meine......
joo, ich weiß sehr gut was du damit sagen willst.......bin beruflich in ganz Deutschland im Außendienst unterwegs,
da kennt man(n) solche "Typen"......
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WOMO61
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Re: Geht es eigentlich noch fahrlässiger?
Das verstehe ich aber nicht Peter? Wieso werden dann unsere Strafen im Ausland zu Hause eingetrieben. Wird hier mit zweierlei Maas gemessen, oder hat unsere Behörde Angst das man ihnen Ausländerfeindlichkeit vorwirft?Robinson hat geschrieben:... dem Fahrer wird weder der Führerschein (falls er einen hat) abgenommen noch geht er in das Gefängnis. Der ist nämlich Pole. Maximal gibt es eine Geldstrafe und wenn er die nicht bezahlt, passiert ihm auch nichts... so sind halt unsere Gesetze gegenüber Ausländern!
LG Peter
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Aramis
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Re: Geht es eigentlich noch fahrlässiger?
Es ist leider so das unsere Polizei oder die BAG die für die LKW Überprüfungen zuständig sind bei ausländischen Fahrern
aus dem Ostblock häufig ein Auge zudrückt. Er braucht dann auch nur soviel bezahlen wie er Bargeld bei hat und die
Fahrer wissen das sehr genau. Das gleiche gilt bei Fahrzeitüberschreitung .
Der LKW eines finnischen Kollegen von uns dagegen wurde letztens von der Berliner Polizei aus dem Verkehr gezogen weil
er einen seitlichen Riss in der Windschutzscheibe hatte. Er musste sofort stehenbleiben und wurde abgeschleppt.
Eine neue Scheibe musste eingebaut werden.Abschleppen und Dolmetscherkosten musste sofort bezahlt
werden, wir mussten unseren Kollegen erstmal auslösen. Weitere Mängel wurden nicht gefunden.
Ob man das bei einem Fahrer aus dem Ostblock gemacht hätte wage ich zu bezweifeln.
LG Gabi
aus dem Ostblock häufig ein Auge zudrückt. Er braucht dann auch nur soviel bezahlen wie er Bargeld bei hat und die
Fahrer wissen das sehr genau. Das gleiche gilt bei Fahrzeitüberschreitung .
Der LKW eines finnischen Kollegen von uns dagegen wurde letztens von der Berliner Polizei aus dem Verkehr gezogen weil
er einen seitlichen Riss in der Windschutzscheibe hatte. Er musste sofort stehenbleiben und wurde abgeschleppt.
Eine neue Scheibe musste eingebaut werden.Abschleppen und Dolmetscherkosten musste sofort bezahlt
werden, wir mussten unseren Kollegen erstmal auslösen. Weitere Mängel wurden nicht gefunden.
Ob man das bei einem Fahrer aus dem Ostblock gemacht hätte wage ich zu bezweifeln.
LG Gabi
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thomasd
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Re: Geht es eigentlich noch fahrlässiger?
Natürlich hätte die Brücke besser beleuchtet sein müssen, aber ich schätze ein Warndreieck sehe ich auf min.100m in meinem Scheinwerferlicht.
Auf jeden Fall würde ich keine 100km/h in der Nacht bei Minus 10° mit einem Auto das ich nicht kenne, fahren. Und mit einem Twingo schon gar nicht. :1sauer
Auf jeden Fall würde ich keine 100km/h in der Nacht bei Minus 10° mit einem Auto das ich nicht kenne, fahren. Und mit einem Twingo schon gar nicht. :1sauer
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Gimli
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Re: Geht es eigentlich noch fahrlässiger?
Moinmoin.
Also, so, wie es hier von einigen dargestellt wird, ist es in der Realität nun auch wieder nicht.
Das deutsche Recht greift selbstredend auch für Ausländer !
Wenn ein Ausländer auf deutschem Boden eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat begeht, wird diese auch verfolgt.
§ 315b StGB:
"Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
"Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht"
Dabei stehten den Verfolgungsbehörden zahlreiche, bei OWi und Straftaen unterschiedliche, Ahndungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Vorausgesetzt, dass gegen den Lkw-Fahrer wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ermittelt wird, kann es selbstverständlich auch zu einer Haft kommen. Darüber entscheidet das zuständige Amtsgericht, das ggf. auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen U-Haft-Befehl erlässt.
Weiterhin werden regelmäßig (gerade bei Lkw-Fahrern aus Osteuropa) sog. Sicherheitsleistungen einbehalten, die die zu erwartende Strafe/das Bußgeld zzgl. der voraussichtlichen Verfahrenkosten beinhalten.
Das Abstellen des Containers war mehr als fahrlässig und begründet sicherlich die Einleitung eines Strafermittlungsverfahrens.
Als Grundsatz der Unfallaufnahme habe ich in der Polizeischule gelernt, dass etwas Stehendes keinen Unfall verursachen kann - so traurig das in diesem konkreten Fall auch klingt.
Bei allem Verständnis darf man jedoch auch nicht vergessen, dass die Teilnahme am Straßenverkehr stets Sorgfalt abverlangt.
In diesem Falle war die von dem Pkw-Fahrer gefahrene Geschwindigkeit unter den gegebenen Umständen wahrscheinlich nicht angepasst ( sh dazu § 2 StVO : "...Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen..." ).
Fazit:
Unfallverursacher bei der polizeilichen Unfallaufnahme ist und bleibt der Pkw-Fahrer (Allein-VU). Einleitung eines Strafermittlungsverfahrens gem. § 351b StGB gegen den Lkw-Fahrer.
Wobei ich in diesem Fall davon ausgehe, dass eine U-Haft nicht ausgesprochen worden sein dürfte ( mangelnde Haftgründe, da polnischer Lkw-Fahrer einer örtlichen Spedition !).
Also, so, wie es hier von einigen dargestellt wird, ist es in der Realität nun auch wieder nicht.
Das deutsche Recht greift selbstredend auch für Ausländer !
Wenn ein Ausländer auf deutschem Boden eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat begeht, wird diese auch verfolgt.
§ 315b StGB:
"Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
"Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht"
Dabei stehten den Verfolgungsbehörden zahlreiche, bei OWi und Straftaen unterschiedliche, Ahndungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Vorausgesetzt, dass gegen den Lkw-Fahrer wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ermittelt wird, kann es selbstverständlich auch zu einer Haft kommen. Darüber entscheidet das zuständige Amtsgericht, das ggf. auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen U-Haft-Befehl erlässt.
Weiterhin werden regelmäßig (gerade bei Lkw-Fahrern aus Osteuropa) sog. Sicherheitsleistungen einbehalten, die die zu erwartende Strafe/das Bußgeld zzgl. der voraussichtlichen Verfahrenkosten beinhalten.
Das Abstellen des Containers war mehr als fahrlässig und begründet sicherlich die Einleitung eines Strafermittlungsverfahrens.
Als Grundsatz der Unfallaufnahme habe ich in der Polizeischule gelernt, dass etwas Stehendes keinen Unfall verursachen kann - so traurig das in diesem konkreten Fall auch klingt.
Bei allem Verständnis darf man jedoch auch nicht vergessen, dass die Teilnahme am Straßenverkehr stets Sorgfalt abverlangt.
In diesem Falle war die von dem Pkw-Fahrer gefahrene Geschwindigkeit unter den gegebenen Umständen wahrscheinlich nicht angepasst ( sh dazu § 2 StVO : "...Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen..." ).
Fazit:
Unfallverursacher bei der polizeilichen Unfallaufnahme ist und bleibt der Pkw-Fahrer (Allein-VU). Einleitung eines Strafermittlungsverfahrens gem. § 351b StGB gegen den Lkw-Fahrer.
Wobei ich in diesem Fall davon ausgehe, dass eine U-Haft nicht ausgesprochen worden sein dürfte ( mangelnde Haftgründe, da polnischer Lkw-Fahrer einer örtlichen Spedition !).
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chicman
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Re: Geht es eigentlich noch fahrlässiger?
Hallo,
darum gibt es ja auch ein berühmtes Sprichwort :
FAHRE NIE SCHNELLER, ALS DEIN SCHUTZENGEL FLIEGEN KANN!
In dem Sinne
Grüße aus Hamburg
Harald
darum gibt es ja auch ein berühmtes Sprichwort :
FAHRE NIE SCHNELLER, ALS DEIN SCHUTZENGEL FLIEGEN KANN!
In dem Sinne
Grüße aus Hamburg
Harald