Gimli hat geschrieben:Remmi hat geschrieben:Zudem fehlen im Impressum wichtige Daten.
So ist die Rechtform und die Steuer ID nicht angegeben.
Sieht schwer nach einer Täuschung aus und ist nur auf Abzocke aus.
Impressum:
Digital Equipment FZE
RAKFTZ, Business Center #1
Ras al Khaimah, UAE
FZE = Free Zone Establishment (steuerfreie Handelszone in den Vereinigten Emiraten)
Ich sag's ja: die sind nicht doof

@Gimli
falsch, die bieten in Ihren Bedingungen eine deutsche Postadresse an, die jedoch noch nicht als Ladungsfähig einzustufen ist, da Postfach (ein rafinierter Trick), aber da die Kündigung nach Hanau geschickt werden soll, ist wohl dort ein Büro auf deutschem Grund auszumachen, und in dem Moment, wo sie nur mit einem Bein in Deutschand eine Geschäftstätigkeit vollziehen/ausüben, sind sie an Deutsches Recht gebunden auch was das Impressum und das Widerrufsrecht betrifft.
Und das ist einfach fehlerhaft in jedem Falle.
Problem ist nur, man muß ihnen dieses Büro nachweisen können mit genauem Standort.
Und weil sie das nicht wollen, haben sie ein Postfach angegeben, ganz klarer Fall
Ein Ding für Akte 09 oder andere Medien
ich stimme daher Remmi voll zu:
Gimli hat geschrieben:Remmi hat geschrieben:Zudem fehlen im Impressum wichtige Daten.
So ist die Rechtform und die Steuer ID nicht angegeben.
Sieht schwer nach einer Täuschung aus und ist nur auf Abzocke aus.
Zitat
"
§ 9 Kündigung
1. Eine Kündigung des Vertrages ist erstmals zum Ende der Laufzeit des Vertrages möglich (vgl. § 5 Abs. 2 dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen). Der Vertrag verlängert sich -vorbehaltlich einer anderweitigen Abrede - stillschweigend jeweils um ein Jahr, sofern nicht eine der Parteien den Vertrag spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit kündigt.
2. Die Kündigung kann ausschließlich schriftlich erfolgen. Die Kündigung ist zu richten an: Win-Loads.net, Postfach 901448, 63423 Hanau.
3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung liegt insbesondere in den Fällen des schuldhaften Verstoßes gegen die in § 4 geregelten Pflichten vor. Im Falle eines Verstoßes gegen eine der in § 4 geregelten Pflichten ist vor der außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung auszusprechen."
Zitat ENDE