Tedela hat geschrieben:..., aber im endeffekt hat er nichts falsches gemacht sondern nur seine Schachtel gekonnt verkauft............
Wenn man sich da mal nicht täuscht
Der Käufer bekommt durch die Artikel-Beschreibung (darin wird der komplette Text von der Verpackung zitiert; entprechende Aufmachung des Angebotes) den Eindruck vermittelt, er würde die Verpackung samt früherem Inhalt kaufen.
Derartige Geschäfte kann man wegen arglistiger Täuschung gemäß § 138 BGB anfechten und den gezahlten Kaufpreis gegen Rückgabe der Verpackung zurückerstattet verlangen.
Zeigt der Verkäufer jedoch keine Bereitschaft zur Rückabwicklung des Kaufvertrages, bleibt leider nur noch der Weg zum Anwalt oder zum Gericht.
Je nach "Aufmachung" der Artikel-Beschreibung kann sogar ein strafrechtlich relevantes Handeln (§ 263 StGB / Betrug) vorliegen.
[center]Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar, sondern ist meine persönliche Meinung.[/center]
