Nochmal Winterreifen.
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Nochmal Winterreifen.
Da ich nicht alles im Forum lesen kann, stelle ich sie doch ,die Frage.
Darf ich auf meinem Womo 5to/3 Achsen, ähnlich wie bei LKW `s nur auf der Antriebsachse Winterreifen fahren und auf den anderen beiden Achsen Sommerreifen? (Dethleffs-Ducato-Frontantrieb)
Und Grüsse an alle ins Jahr 2011.
Darf ich auf meinem Womo 5to/3 Achsen, ähnlich wie bei LKW `s nur auf der Antriebsachse Winterreifen fahren und auf den anderen beiden Achsen Sommerreifen? (Dethleffs-Ducato-Frontantrieb)
Und Grüsse an alle ins Jahr 2011.
- deisterspatz
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Re: Nochmal Winterreifen.
Bin mir nicht 100% sicher, fahre seit drei Jahren 5 T. Daimler nur auf der Antriebsachse Ganzjahresreifen.
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Re: Nochmal Winterreifen.
Hallo Schorschi,
Wir fahren einen 3 Achser Ducato mit Voerradantrieb zul Gesamtgewicht 4,5 t.
Die selbe Frage habe ich beim ADAC gestellt und folgende Antwort erhalten:
Grüße
Hebra
Sehr geehrter Herr
vielen Dank für Ihre Mail, die uns zur juristischen Bearbeitung weitergeleitet wurde.
Vom neuen § 2 Abs. 3 a StVO ist die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im Inland erfasst. Somit gilt die Verhaltensvorschrift auch für Kfz mit ausländischer Zulassung. Die Verpflichtung gilt nicht nur für - auch allradangetriebene – Pkw. Auch Lkw und Busse müssen Reifen mit M+S Kennzeichnung bei entsprechenden Straßenverhältnissen benutzen.
Allerdings reicht es bei Kraftomnibussen mit mehr als 8 Sitzplätzen (Fahrzeug der Klasse M2, M3) sowie bei Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t (Fahrzeuge der Klasse N2 und N3) aus, wenn nur an den Rädern der Antriebsachsen M+S Reifen angebracht sind. Hintergrund hierfür ist, dass die Reifen an den übrigen Achsen aufgrund von erhöhten Naturkautschukanteilen bessere Haftungseigenschaften als PKW-Sommerreifen haben und dadurch grundsätzlich für den Ganzjahreseinsatz geeignet sind.
Eine weitere Ausnahme gilt für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge von Bundeswehr, der Bundespolizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, der Polizei und dem Zolldienst. Diese Ausnahme gilt jedoch nur, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind.
Problematisch ist weiterhin die Situation bei Krafträdern und Quads (außer diese sind als Nutzfahrzeug der Land- und Forstwirtschaft zugelassen und es sind keine M+S-Reifen verfügbar s.o), da auch sie als Kraftfahrzeuge von der Norm betroffen sind, jedoch nur wenige M+S-Reifen für Motorräder bzw. Quads angeboten werden. Während die Benutzung von Geländemotorrädern, Rollern und Quads mit MS-Reifen zulässig ist, sind Fahrten mit schweren (Straßen-) Motorrädern bei verschneiten und vereisten Straßen mangels verfügbarer Bereifung unzulässig.
Die Neuregelung erfasst keine sommerbereiften Anhänger, da nur Kraftfahrzeuge betroffen sind. Dennoch ist zu empfehlen, diese mit M+S-Reifen zu versehen, wenn Fahrten im Winter geplant sind, da das Erfordernis sachgerechter Ausrüstung auf andere Bestimmungen der StVO (§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, 23 Abs. 1 StVO) gestützt werden kann.
Das Wohnmobil ist rechtlich keine LKW, daher unterliegen Sie damit der "normalen" situativen Winterreifenpflicht.
Sie haben grundsätzlich bei Fällen rund um Auto, Straßenverkehr und Reise die Möglichkeit einen unserer frei praktizierenden ADAC-Vertragsanwälte in Ihrer Nähe aufzusuchen. Für diese erste Beratung entstehen keine Kosten. Details entnehmen Sie bitte dem mitgesandten Merkblatt. Die Kanzleiadressen können Sie unserer Internetseite http://www.adac.de unter der Rubrik "Info, Test und Rat / Recht&Rat / Rechtsberatung / Vertragsanwalts-Suche" entnehmen oder unter der allg. ADAC-Servicenummer 01805 10 11 12 (14 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz; max. 42 Cent/Min. aus Mobilfunknetzen”) erfragen.
Wir fahren einen 3 Achser Ducato mit Voerradantrieb zul Gesamtgewicht 4,5 t.
Die selbe Frage habe ich beim ADAC gestellt und folgende Antwort erhalten:
Grüße
Hebra
Sehr geehrter Herr
vielen Dank für Ihre Mail, die uns zur juristischen Bearbeitung weitergeleitet wurde.
Vom neuen § 2 Abs. 3 a StVO ist die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im Inland erfasst. Somit gilt die Verhaltensvorschrift auch für Kfz mit ausländischer Zulassung. Die Verpflichtung gilt nicht nur für - auch allradangetriebene – Pkw. Auch Lkw und Busse müssen Reifen mit M+S Kennzeichnung bei entsprechenden Straßenverhältnissen benutzen.
Allerdings reicht es bei Kraftomnibussen mit mehr als 8 Sitzplätzen (Fahrzeug der Klasse M2, M3) sowie bei Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t (Fahrzeuge der Klasse N2 und N3) aus, wenn nur an den Rädern der Antriebsachsen M+S Reifen angebracht sind. Hintergrund hierfür ist, dass die Reifen an den übrigen Achsen aufgrund von erhöhten Naturkautschukanteilen bessere Haftungseigenschaften als PKW-Sommerreifen haben und dadurch grundsätzlich für den Ganzjahreseinsatz geeignet sind.
Eine weitere Ausnahme gilt für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge von Bundeswehr, der Bundespolizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, der Polizei und dem Zolldienst. Diese Ausnahme gilt jedoch nur, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind.
Problematisch ist weiterhin die Situation bei Krafträdern und Quads (außer diese sind als Nutzfahrzeug der Land- und Forstwirtschaft zugelassen und es sind keine M+S-Reifen verfügbar s.o), da auch sie als Kraftfahrzeuge von der Norm betroffen sind, jedoch nur wenige M+S-Reifen für Motorräder bzw. Quads angeboten werden. Während die Benutzung von Geländemotorrädern, Rollern und Quads mit MS-Reifen zulässig ist, sind Fahrten mit schweren (Straßen-) Motorrädern bei verschneiten und vereisten Straßen mangels verfügbarer Bereifung unzulässig.
Die Neuregelung erfasst keine sommerbereiften Anhänger, da nur Kraftfahrzeuge betroffen sind. Dennoch ist zu empfehlen, diese mit M+S-Reifen zu versehen, wenn Fahrten im Winter geplant sind, da das Erfordernis sachgerechter Ausrüstung auf andere Bestimmungen der StVO (§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, 23 Abs. 1 StVO) gestützt werden kann.
Das Wohnmobil ist rechtlich keine LKW, daher unterliegen Sie damit der "normalen" situativen Winterreifenpflicht.
Sie haben grundsätzlich bei Fällen rund um Auto, Straßenverkehr und Reise die Möglichkeit einen unserer frei praktizierenden ADAC-Vertragsanwälte in Ihrer Nähe aufzusuchen. Für diese erste Beratung entstehen keine Kosten. Details entnehmen Sie bitte dem mitgesandten Merkblatt. Die Kanzleiadressen können Sie unserer Internetseite http://www.adac.de unter der Rubrik "Info, Test und Rat / Recht&Rat / Rechtsberatung / Vertragsanwalts-Suche" entnehmen oder unter der allg. ADAC-Servicenummer 01805 10 11 12 (14 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz; max. 42 Cent/Min. aus Mobilfunknetzen”) erfragen.
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Re: Nochmal Winterreifen.
Die folgenden Achspositionen müssen mit M+S-Reifen gemäß StVO ausgerüstet sein:Hebra hat geschrieben:...
Das Wohnmobil ist rechtlich keine LKW, daher unterliegen Sie damit der "normalen" situativen Winterreifenpflicht.
Sie haben grundsätzlich bei Fällen rund um Auto, Straßenverkehr und Reise die Möglichkeit einen unserer frei praktizierenden ADAC-Vertragsanwälte in Ihrer Nähe aufzusuchen. Für diese erste Beratung entstehen keine Kosten. Details entnehmen Sie bitte dem mitgesandten Merkblatt. Die Kanzleiadressen können Sie unserer Internetseite http://www.adac.de unter der Rubrik "Info, Test und Rat / Recht&Rat / Rechtsberatung / Vertragsanwalts-Suche" entnehmen oder unter der allg. ADAC-Servicenummer 01805 10 11 12 (14 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz; max. 42 Cent/Min. aus Mobilfunknetzen”) erfragen.
* Alle Achspositionen bei Zweirädern, Pkw (einschl. SUV, 4x4/Off Road und Quads), Llkw (einschl. Wohnmobile) und Busse mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen
* Antriebsachsen bei Llkw (einschl. Wohnmobile), Lkw und Bussen (der EG-Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen
Quelle: Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V.
und : http://www.euromaster.de/news-winterreifenpflicht
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Re: Nochmal Winterreifen.
Hallo,Gimli hat geschrieben:Die folgenden Achspositionen müssen mit M+S-Reifen gemäß StVO ausgerüstet sein:Hebra hat geschrieben:...
Das Wohnmobil ist rechtlich keine LKW, daher unterliegen Sie damit der "normalen" situativen Winterreifenpflicht.
Sie haben grundsätzlich bei Fällen rund um Auto, Straßenverkehr und Reise die Möglichkeit einen unserer frei praktizierenden ADAC-Vertragsanwälte in Ihrer Nähe aufzusuchen. Für diese erste Beratung entstehen keine Kosten. Details entnehmen Sie bitte dem mitgesandten Merkblatt. Die Kanzleiadressen können Sie unserer Internetseite http://www.adac.de unter der Rubrik "Info, Test und Rat / Recht&Rat / Rechtsberatung / Vertragsanwalts-Suche" entnehmen oder unter der allg. ADAC-Servicenummer 01805 10 11 12 (14 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz; max. 42 Cent/Min. aus Mobilfunknetzen”) erfragen.
* Alle Achspositionen bei Zweirädern, Pkw (einschl. SUV, 4x4/Off Road und Quads), Llkw (einschl. Wohnmobile) und Busse mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen
* Antriebsachsen bei Llkw (einschl. Wohnmobile), Lkw und Bussen (der EG-Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen
Quelle: Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V.
und : http://www.euromaster.de/news-winterreifenpflicht
Wohnmobile fallen unabhängig vom Gewicht unter die Klasse M1 und M1 hat an allen Achsen M&S zu tragen.
Schau mal hier (ist dick, Seite 40/41):http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex ... 115:DE:PDF
LG Wolfgang
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Re: Nochmal Winterreifen.
Ja, Du hast Recht !!dethleffsfahrer hat geschrieben: Hallo,
Wohnmobile fallen unabhängig vom Gewicht unter die Klasse M1 und M1 hat an allen Achsen M&S zu tragen.
Schau mal hier (ist dick, Seite 40/41):http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex ... 115:DE:PDF
LG Wolfgang
Der § 2 (3a) StVO lässt die M1 außen vor - da hatte ich wohl die Wechstaben verbuchselt

(3a) Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.
Re: Nochmal Winterreifen.
Das heißt, das man z.B. einen MAN mit 7,5 T der als Fahrzeug zur Güterbeförderungdethleffsfahrer hat geschrieben: Wohnmobile fallen unabhängig vom Gewicht unter die Klasse M1 und M1 hat an allen Achsen M&S zu tragen.
zugelassen ist, auf der Antriebsachse mit M & S und vorne mit normalen Reifen fahren kann.
Bei einem Womo mit gleichem Fahrgestell soll das nicht gelten.
Also nur die Angabe im Kfz.-Schein (sonstiges Fahrzeug über 2,8 T) entscheidet über den
Unterschied. Das ist doch total gaga

Wie kommt man da an eine Ausnahmegenehmigung?
Zuletzt geändert von schimi am Mi 5. Jan 2011, 21:04, insgesamt 1-mal geändert.
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