Hm, ich denke, dazu kommt noch der Verstoß gegen §35 StVO:
§ 35
Sonderrechte
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
und der Verstoß gegen § 132 StGB - Amtsanmaßung
§ 132 StGB
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Dürfte demnach also deutlich teurer, als die 20€ werden
