Hi Wilfried,
erkundig dich doch mal bei der WAPO!
CB-Funk im Wohnmobil/Boot
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Re: CB-Funk im Wohnmobil/Boot
Hallo Pilote,
Diese Veranstaltungen wurden ja von der WAPO getragen, jedoch wenn Ihr alten Hasen vom Rhein diese Festlegung verneint, dann glaube ich dies und werde es mir merken.
Dank und Gruß
Wilfried
PS.: Ich ziehe meine schriftliche Darlegung zu Binnenfunkzwang auf dem Rhein zurück.
Wilfried
Diese Veranstaltungen wurden ja von der WAPO getragen, jedoch wenn Ihr alten Hasen vom Rhein diese Festlegung verneint, dann glaube ich dies und werde es mir merken.
Dank und Gruß
Wilfried
PS.: Ich ziehe meine schriftliche Darlegung zu Binnenfunkzwang auf dem Rhein zurück.
Wilfried
- Schlauchi
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Re: CB-Funk im Wohnmobil/Boot
Hallöchen,
wir sind doch Kleinfahrzeuge. Ich denke wir sind uns einig - bis 14,99999m
Laut Rheinschiffahrtspolizeiverordnung gilt die Funkgeschichte nur für Schiffe und Kleinfahrzeuge sind ausgenommen. Wobei bei Nebel oder schlechter Sicht haben wir, nach meiner persönlichen Meinung, mit einem Kleinfahrzeug nichts auf dem Rhein verloren.
Zitat:
Abschnitt II. Sprechfunk
§ 4.05
Sprechfunk
1. Jede Sprechfunkanlage an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss der
Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk entsprechen und gemäß den
Vorschriften dieser Vereinbarung betrieben werden. Diese Vorschriften sind im Handbuch
Binnenschifffahrtsfunk erläutert.
2. Bei Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen ist die Sprache des Landes zu verwenden, in
dem sich die Schiffsfunkstelle befindet, die das Funkgespräch beginnt. Bei Verständigungsschwierigkeiten
ist die deutsche Sprache zu benutzen.
3. Kanäle der Verkehrskreise öffentlicher Nachrichtenaustausch, Schiff-Schiff, Nautische Information
und Schiff-Hafenbehörde dürfen nur für Nachrichten benutzt werden, die von dieser Verordnung
vorgeschrieben oder zugelassen oder die aufgrund der Regionalen Vereinbarung über den
Binnenschifffahrtsfunk zugelassen sind.
4. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur fahren, wenn sie mit
einer Sprechfunkanlage für die Verkehrskreise Schiff-Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafenbehörde
ausgerüstet sind und diese in gutem Betriebszustand ist.
Die Sprechfunkanlage muss die gleichzeitige Hörbereitschaft auf 2 dieser Verkehrskreise
gewährleisten.
5. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen die Anlage auf
dem für den Verkehrskreis Schiff-Schiff zugewiesenen Kanal und nur in begründeten
Ausnahmefällen auf dem Kanal eines anderen Verkehrskreises auf Empfang geschaltet haben sowie
auf den für die Verkehrskreise Schiff-Schiff und Nautische Information zugewiesenen Kanälen die
für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten geben.
Die Fahrzeuge müssen die Verkehrskreise Schiff-Schiff und Nautische Information gleichzeitig auf
Empfang geschaltet haben.
6. Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte
Verpflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen.
1.1.2004
- 35 -
Abschnitt III. Navigationsgeräte1
§ 4.06
Radar
1. Fahrzeuge dürfen nur dann Radar benutzen, wenn
a) sie mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des
Fahrzeugs nach § 7.06 Nr. 1 Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgerüstet sind. Das gilt auch
für Inland ECDIS Geräte, die unter Verwendung von Inland ECDIS beim Steuern des
Fahrzeuges mit überlagertem Radarbild betrieben werden können (Navigationsmodus). Die
Geräte müssen in gutem Betriebszustand sein und einem von der zuständigen Behörde eines
Rheinuferstaates oder Belgiens für den Rhein zugelassenen Baumuster entsprechen. Nicht frei
fahrende Fähren brauchen jedoch nicht mit einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit
ausgerüstet zu sein;
b) sich an Bord eine Person befindet, die das Radarpatent oder ein anderes nach der
Patentverordnung Rhein2 anerkanntes Zeugnis besitzt; bei guter Sicht kann jedoch Radar zu
Übungszwecken verwendet werden, auch wenn sich eine solche Person nicht an Bord befindet.
Kleinfahrzeuge müssen außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen
Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff--Schiff ausgerüstet sein.
2. Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen gilt die Nummer 1 nur für das Fahrzeug, auf dem
sich der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.
3. Schnelle Schiffe in Fahrt müssen Radar benutzen.
Wer offiziellen Binnenfunk auf dem Kleinfahrzeug hat, für den gilt ja auch die komplette Binnenschifffahrtsfunkverordnung. Das heißt immer an, immer besetzt und immer funktionsbereit. Bei Nebel und schlechter Sicht habe ich es auch zu nutzen.
Ähnliches gilt auch für die Radaranlage.
Die Jungs der Waspo reden oft geschickt, so das man von einer Verpflichtung ausgehen könnte. Aber ich denke das ist oft Prävention und Wunsch. Siehe die Rettungsweste die in D nicht Pflicht für Kleinfahrzeuge ist und oft als Pflicht erklärt wird. Was ich wieder nach persönlicher Meinung als wichtig ansehen würde.
Hans
wir sind doch Kleinfahrzeuge. Ich denke wir sind uns einig - bis 14,99999m

Laut Rheinschiffahrtspolizeiverordnung gilt die Funkgeschichte nur für Schiffe und Kleinfahrzeuge sind ausgenommen. Wobei bei Nebel oder schlechter Sicht haben wir, nach meiner persönlichen Meinung, mit einem Kleinfahrzeug nichts auf dem Rhein verloren.
Zitat:
Abschnitt II. Sprechfunk
§ 4.05
Sprechfunk
1. Jede Sprechfunkanlage an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss der
Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk entsprechen und gemäß den
Vorschriften dieser Vereinbarung betrieben werden. Diese Vorschriften sind im Handbuch
Binnenschifffahrtsfunk erläutert.
2. Bei Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen ist die Sprache des Landes zu verwenden, in
dem sich die Schiffsfunkstelle befindet, die das Funkgespräch beginnt. Bei Verständigungsschwierigkeiten
ist die deutsche Sprache zu benutzen.
3. Kanäle der Verkehrskreise öffentlicher Nachrichtenaustausch, Schiff-Schiff, Nautische Information
und Schiff-Hafenbehörde dürfen nur für Nachrichten benutzt werden, die von dieser Verordnung
vorgeschrieben oder zugelassen oder die aufgrund der Regionalen Vereinbarung über den
Binnenschifffahrtsfunk zugelassen sind.
4. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur fahren, wenn sie mit
einer Sprechfunkanlage für die Verkehrskreise Schiff-Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafenbehörde
ausgerüstet sind und diese in gutem Betriebszustand ist.
Die Sprechfunkanlage muss die gleichzeitige Hörbereitschaft auf 2 dieser Verkehrskreise
gewährleisten.
5. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen die Anlage auf
dem für den Verkehrskreis Schiff-Schiff zugewiesenen Kanal und nur in begründeten
Ausnahmefällen auf dem Kanal eines anderen Verkehrskreises auf Empfang geschaltet haben sowie
auf den für die Verkehrskreise Schiff-Schiff und Nautische Information zugewiesenen Kanälen die
für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten geben.
Die Fahrzeuge müssen die Verkehrskreise Schiff-Schiff und Nautische Information gleichzeitig auf
Empfang geschaltet haben.
6. Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte
Verpflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen.
1.1.2004
- 35 -
Abschnitt III. Navigationsgeräte1
§ 4.06
Radar
1. Fahrzeuge dürfen nur dann Radar benutzen, wenn
a) sie mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des
Fahrzeugs nach § 7.06 Nr. 1 Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgerüstet sind. Das gilt auch
für Inland ECDIS Geräte, die unter Verwendung von Inland ECDIS beim Steuern des
Fahrzeuges mit überlagertem Radarbild betrieben werden können (Navigationsmodus). Die
Geräte müssen in gutem Betriebszustand sein und einem von der zuständigen Behörde eines
Rheinuferstaates oder Belgiens für den Rhein zugelassenen Baumuster entsprechen. Nicht frei
fahrende Fähren brauchen jedoch nicht mit einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit
ausgerüstet zu sein;
b) sich an Bord eine Person befindet, die das Radarpatent oder ein anderes nach der
Patentverordnung Rhein2 anerkanntes Zeugnis besitzt; bei guter Sicht kann jedoch Radar zu
Übungszwecken verwendet werden, auch wenn sich eine solche Person nicht an Bord befindet.
Kleinfahrzeuge müssen außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen
Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff--Schiff ausgerüstet sein.
2. Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen gilt die Nummer 1 nur für das Fahrzeug, auf dem
sich der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.
3. Schnelle Schiffe in Fahrt müssen Radar benutzen.
Wer offiziellen Binnenfunk auf dem Kleinfahrzeug hat, für den gilt ja auch die komplette Binnenschifffahrtsfunkverordnung. Das heißt immer an, immer besetzt und immer funktionsbereit. Bei Nebel und schlechter Sicht habe ich es auch zu nutzen.
Ähnliches gilt auch für die Radaranlage.
Die Jungs der Waspo reden oft geschickt, so das man von einer Verpflichtung ausgehen könnte. Aber ich denke das ist oft Prävention und Wunsch. Siehe die Rettungsweste die in D nicht Pflicht für Kleinfahrzeuge ist und oft als Pflicht erklärt wird. Was ich wieder nach persönlicher Meinung als wichtig ansehen würde.
Hans
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Re: CB-Funk im Wohnmobil/Boot
Lieber Hans,
Dank für Deine Gesetzesdarlegungen.
Nun endlich ist auch die von mir irrig vertretene Meinung gesetzlich reguliert.
Du bekommst eine dicke 1 und einen pos. Eintrag für die Eltern.
Dankende Grüße
Wilfried
Dank für Deine Gesetzesdarlegungen.
Nun endlich ist auch die von mir irrig vertretene Meinung gesetzlich reguliert.
Du bekommst eine dicke 1 und einen pos. Eintrag für die Eltern.
Dankende Grüße
Wilfried
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Re: CB-Funk im Wohnmobil/Boot
Hallo Wilfried,
manchmal sind die Ausnahmen ja auch positiv.
Wenn es diese nicht gäbe, müßte ich auf so manches Binnengewässer zwei Binnengeräte auf meinem kleinen Yohurtbecher installiert haben. Eins auf Kanal 10 und eins auf der NIF Frequenz. Da wäre ein Dualscan wie auf See einfacher. Das wäre aber nicht erlaubt. Sind halt Gesetze.
Mach einfach Dein Gerät auf 10 an und rufe immer laut "Jacky". Hans könnte in der Nähe sein.
Hans
manchmal sind die Ausnahmen ja auch positiv.



Mach einfach Dein Gerät auf 10 an und rufe immer laut "Jacky". Hans könnte in der Nähe sein.

Hans

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Re: CB-Funk im Wohnmobil/Boot
Lieber Hans,
der Amtschimmel steht nicht nur auf dem Flur, sondern auf den Schreibtischen.
Dank für die Einladung auf Kanal 10 , und ich lade Dich auf Kanal 7 ein, mit dem Rufnamen "Undine".
Gruß an Deine Grew und Dich
Wilfried
der Amtschimmel steht nicht nur auf dem Flur, sondern auf den Schreibtischen.
Dank für die Einladung auf Kanal 10 , und ich lade Dich auf Kanal 7 ein, mit dem Rufnamen "Undine".
Gruß an Deine Grew und Dich
Wilfried