Schön wäre es.Andy hat geschrieben:Ich finde im § 50 StVZO nur, dass die Scheinwerfer einstellbar sein müssen. Da steht nichts über das wie, außer bei Gasentladungslampen - die müssen eine automatische LWR haben.
Für mich deutet sich dass dann so: Rückbau der elektrischen LWR auf einstellbar über Schraube ist kein Problem. Nur wenn eine LWR vorhanden ist, muss sie auch funktionieren.
Aber bei Fahrzeugen welche bei Erteilung der ABE die LWR hatten, müßen diese auch haben. Wie diese LWR zu handhaben ist steht in den Anlagen zur StVZO sowie in den in den Anlagen ausgeführten Bauvorschriften.
Ab einem Datum war die LWR Voraussetzung zum erhalt der ABE.
Bei Fahrzeugen wo die originale LWR nicht mehr lieferbar ist, und der Hersteller dies bescheinigt gibt es die Möglichkeit den Weg der Ausnahmegenehmigung nach §70 StVZO zugehen, dann wird die LWR ausgetragen.
Ein Umbau auf Handrad, oder sonstige Verstellung sehe ich persönlich als zweifelhaft an, da die Beleuchtungsanlage eine Bauartgenehmigung hat, und mit solch einem Umbau die Scheinwerfer nicht mehr Ihrer Prüfung entsprechen.