Nachrüstpflicht nach DIN 13164 - Verbandskasten

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Schlauchi
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Nachrüstpflicht nach DIN 13164 - Verbandskasten

Beitrag von Schlauchi »

Hallöchen,

einfach noch mal zur Erinnerung.

Die DIN 13164, sprich die Norm für den KFZ Verbandskasten hat sich mit dem 01.01.2014 geändert. Ein 17 teiliges Nachrüstset oder ein neuer Verbandskasten ist fällig.

Der Gesetzgeber möchte ein Verbandspäckchen klein, 2 Handreinigungstücher und ein Pflasterset mit Strips dazu haben.

https://fbcdn-sphotos-c-a.akamaihd.net/ ... 9136_n.jpg

Da ich beide Verbandskästen erst im Oktober erneuert hatte, habe ich mir jetzt ein Nachrüstset dazu gegönnt. :mrgreen: Wer mich zum Unfall laufen sieht, sieht sowieso eher mein Notfall-Bag. :D Aber so umgehe ich die lästige Diskussion mit den KFZ Sachverständigen und den Ordnungshütern. :lach1

Hans
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Re: Nachrüstpflicht nach DIN 13164 - Verbandskasten

Beitrag von SeewolfPK »

Soweit mir bekannt darf auch über das Jahr 2014 hinaus der alte Verbandskasten bis zum Erreichen seines Verfallsdatums verwendet werden.
Schlauchi
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Re: Nachrüstpflicht nach DIN 13164 - Verbandskasten

Beitrag von Schlauchi »

Paul,
den alten Verbandskasten kannst Du natürlich bis zum Datum nutzen. Zur Zeit ist ja auch nur die DIN geändert. Die StVZO dürfte in den nächsten Monaten angepasst werden. Dann steht mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr " Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 entspricht.", sondern Januar 2014.

Also müssen wir regelmässig in StVZO schauen, wann das Datum geändert wird/wurde. Danach muss er Alte wie der Neue aussehen bzw. bestückt sein.

Hans
Wolfgang
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Re: Nachrüstpflicht nach DIN 13164 - Verbandskasten

Beitrag von Wolfgang »

Zum nachlesen hier [clicklink=]http://www.adac.de/infotestrat/technik- ... fault.aspx[/clicklink]
Schlauchi
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Re: Nachrüstpflicht nach DIN 13164 - Verbandskasten

Beitrag von Schlauchi »

....was steht denn da ?

"Verbandkästen nach bisherigem Recht dürfen noch das ganze Jahr 2014 verkauft werden. "
in Deutschland unterscheidet man zwischen Inverkehr bringen, verkaufen und nutzen. :mrgreen: ;)

"Deshalb darf auch über das Jahr 2014 hinaus der alte Verbandskasten bis zum Erreichen seines Verfallsdatums verwendet werden."
...wer soll dir denn auch als Privatmann verbieten, ein älteres Verbandspäckchen zu nutzen. Unterlassene Hilfe bezieht sich nicht auf das falsche Verbandspäckchen, sondern auf die unterlassene Hilfeleistung.

und dieser Satz stimmt gar nicht:
"Nach § 35h Absatz 4 StVZO genügt hierfür jeder Verbandkasten, der den Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung ausreichend erfüllt."

er heißt tatsächlich im §35er:
...............ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 entspricht.

...und was macht der ADAC, wenn im April, Mai die StVZO nach der jetzt geänderten DIN und damit das Datum auf Januar 2014 geändert wird ?
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