....was steht denn da ?
"Verbandkästen nach bisherigem Recht dürfen noch das ganze Jahr 2014 verkauft werden. "
in Deutschland unterscheidet man zwischen Inverkehr bringen, verkaufen und nutzen.
"Deshalb darf auch über das Jahr 2014 hinaus der alte Verbandskasten bis zum Erreichen seines Verfallsdatums verwendet werden."
...wer soll dir denn auch als Privatmann verbieten, ein älteres Verbandspäckchen zu nutzen. Unterlassene Hilfe bezieht sich nicht auf das falsche Verbandspäckchen, sondern auf die unterlassene Hilfeleistung.
und dieser Satz stimmt gar nicht:
"Nach § 35h Absatz 4 StVZO genügt hierfür jeder Verbandkasten, der den Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung ausreichend erfüllt."
er heißt tatsächlich im §35er:
...............ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 entspricht.
...und was macht der ADAC, wenn im April, Mai die StVZO nach der jetzt geänderten DIN und damit das Datum auf Januar 2014 geändert wird ?